Die
saarländische Monopolverwaltung ist allein
berechtigt, Tabake an die im Saarland ansässigen
Kleinhändler zu verkaufen.
Sie
ist allein berechtigt, Zündwaren an die im Saarland
ansässigen Großhändler zu verkaufen. Die Großhändler
können die im Saarland hergestellten Zündwaren nur
an Kleinhändler verkaufen, die im Saarland ansässig
sind.
Die
Verkaufspreise der im Saarland hergestellten
Erzeugnisse an die französischen und saarländischen
Verbraucher werden mit Genehmigung des französischen
Monopols, durch die in Art. 58 vorgesehene gemischte
Kommission festgesetzt, und zwar in der Weise, daß
gleiche oder entsprechende Qualitäten zu denselben
Preisen verkauft werden wie die Erzeugnisse des französischen
Monopols im französischen Mutterland.
Die
Verkaufspreise der eingeführten Fertigerzeugnisse
sind im Saarland dieselben, wie sie in Frankreich für
den Verkauf der gleichen Erzeugnisse an die
Verbraucher festgesetzt sind.
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